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Hausordnung Krankenhaus St. Josef Braunau GmbH

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Hausordnung Krankenhaus St. Josef Braunau GmbH

Die Hausordnung gilt für alle Patient:innen und Besucher:innen sowie für Geschäftspartner:innen und Unternehmen und deren Personal während ihres Aufenthaltes auf dem Areal des Allgemein öffentlichen Krankenhauses St. Josef Braunau GmbH.

  1. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten.

 

  1. Im Krankenhaus gelten die üblichen Regeln für eine wertschätzende Kommunikation. Es sind auf angemessene Umgangsformen und auf einen respektvollen Umgangston zu achten.

 

  1. Patient:innen haben sich untereinander sowie den Besucher;innen und den Mitarbeiter:innen gegenüber rücksichtsvoll und wertschätzend zu benehmen.

 

  1. Aggressives Verhalten gegenüber Mitarbeiter:innen, anderen Patient:innen sowie Besucher:innen in verbaler oder nonverbaler Form (z. B. Beschimpfen, Schreien, anzügliches Verhalten, Androhen von Gewalt, körperliche Bedrohung usw.) wird nicht geduldet und kann eine vorzeitige Entlassung, Verweis aus der Einrichtung oder ein Hausverbot zur Folge haben.

 

  1. Jedes gerichtlich strafbare Verhalten (absichtliche Sachbeschädigung, jede Art von Bedrohung, Körperverletzung, Diebstahl u. ä.) wird zur Anzeige gebracht.

 

  1. Die Gebäude sowie alle Einrichtungen, Gegenstände, Grünanlagen und Verkehrsflächen des Krankenhauses sind schonend zu benützen und rein zu halten. Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung/Verschmutzung hat die/der Verursacher:in Schadenersatz zu leisten.

 

  1. Ruhe- und Besuchszeiten sind einzuhalten.

 

  1. Das Recht der Patient:innen auf Wahrung und Schutz ihrer Intimsphäre sowie auf Ungestörtheit, Ruhe und Rücksichtnahme muss gewährt sein.

 

  1. Im Interesse der Mitpatient:innen kann die Anzahl der Besucher:innen je Patient:in begrenzt werden.

 

  1. Während pflegerischer oder ärztlicher Maßnahmen im Krankenzimmer haben Besucher:innen auf Anordnung des Personals das Zimmer zu verlassen.

 

  1. PatientInnen können, wenn keine medizinischen oder pflegerischen Gründe dagegensprechen, gemäß den aktuell geltenden Besuchsregelungen, Besuche empfangen. Außerhalb der Besuchszeiten nur mit Genehmigung durch das Personal.

 

  1. Jede unnötige Lärmerregung ist zu unterlassen. Die Verwendung von mitgebrachten elektronischen Geräten (Mobiltelefon, Tablet, Notebook etc.) auf Zimmerlautstärke ist gestattet, wenn die übrigen Patient:innen keinen Einwand erheben und dies im Bereich nicht ausdrücklich untersagt ist.
  2. Die Mitnahme von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Messer, Schusswaffen, Reizgase, Schlaggegenstände u. ä.) ist verboten.

 

  1. Werden Waffen oder gefährliche Gegenstände bei Patient:innen oder Besucher:innen gefunden, ist das Personal berechtigt, diese in Verwahrung zu nehmen und gegebenenfalls der Polizei zu übergeben.

 

  1. Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.

 

  1. Die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiebegleithunden (§ 39 a Bundesbehindertengesetz – BBG BGBl. Nr. 283/1990 idgF) ist hausintern in einer Richtlinie geregelt.

 

  1. Nach erfolgter Aufnahme haben die Patient:innen Geld und Wertgegenstände in einem Ausmaß, das nicht zum täglichen Gebrauch erforderlich ist, bei der Patient:innenadministration zu hinterlegen. Bei einer Aufbewahrung im Zimmer kann keine Haftung übernommen werden.

 

  1. Für Wertgegenstände, Kleidung, Wäsche und sonstige Gebrauchsgegenstände wird durch das Krankenhaus generell keine Haftung übernommen.

 

  1. Aus Datenschutzgründen gilt im Krankenhaus ein Fotografier- und Filmverbot sowie ein Verbot von Tonaufnahmen. Ausnahmen davon benötigen im Vorfeld eine Genehmigung durch die Verwaltungsleitung der Einrichtung.

  2. Das öffentliche Auflegen oder Verbreiten pornographischer oder antireligiöser Literatur oder sonstiger derartiger Schriften, Druckerzeugnisse oder Bilder in der Krankenanstalt ist verboten.

 

  1. Im Krankenhaus besteht generell ein Rauchverbot, außer in den dafür ausgewiesenen Raucherbereichen.

 

  1. Der Genuss von Suchtmitteln ist verboten.

 

  1. Personen (Patient:innen, Besucher:innen, Begleitpersonen, Lieferant:innen, Firmen- und Medienvertreter:innen, Mitarbeiter:innen etc.), die den geordneten Ablauf des Krankenhausbetriebes stören oder gegen diese Hausordnung verstoßen, können aus dem Krankenhaus vorzeitig entlassen oder der Einrichtung verwiesen und vom weiteren Zutritt ausgeschlossen werden (Hausverbot).

Die/der Rechtsträger:in hat darüber hinaus die Möglichkeit, im Klagswege gegen jede tatsächliche mittelbare oder unmittelbare Beeinträchtigung des Krankenhausbetriebes vorzugehen.

 

  1. Patient:innen oder diesen nahestehende Personen können sich über Missstände bzw. Differenzen, die mit ihrem Aufenthalt zusammenhängen, bei der Informations- und Beschwerdestelle beschweren, sowie damit zusammenhängende Auskünfte begehren.

Hier finden Sie uns

Ringstraße 60, 5280 Braunau am Inn
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